Dezember Abschlag

Der Gesetzgeber hat im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG) festgelegt, auf welcher Grundlage die Dezember-Soforthilfe zu erfolgen hat.

Dabei ist wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.

Der Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen – berechnet sich aus der

  • Jahresverbrauchsmenge[1], die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
  • Hinzu kommt noch der anteilige Grundpreis für den Monat Dezember 2022. Bedeutet 1/12 des im Dezember ausgewiesenen, jährlich anfallenden Grundpreises.

 

Zum besseren Verständnis wollen wir Ihnen diese Berechnung an einem einfachen Beispiel aufzeigen:

  • Bei einem Kunden wurde mit Stand September eine Jahresverbrauchsmenge von 20.000 kWh prognostiziert.
  • Diese Menge wird durch 12 geteilt. Das ergibt einen Verbrauch in Höhe von 1.666 kWh als Berechnungsgrundlage
  • Der Arbeitspreis des Kunden für Erdgas beträgt im Dezember beispielsweise 6,0 ct/kWh (brutto)
  • Der Grundpreis wird im Dezember mit 160 Euro/Jahr ausgewiesen. Für den Monat Dezember werden davon 1/12 berechnet, also 13,33 Euro.

 

Die Höhe der Dezember-Soforthilfe setzt sich dann folgendermaßen zusammen:           

6,0 ct/kWh multipliziert mit 1.666 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs)     ca. 100 Euro

+ 1/12 des jährlichen Grundpreises                                                                                    ca. 14 Euro

= Dezember-Soforthilfe                                                                                                     ca. 114Euro

 

Entlastungsbetrag für RLM – Kunden:

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.[2]

 

[1] Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte

[2] Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte

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